Testament? So geht’s! - Teil 3

Ein Testament ist durchaus geeignet seinen Angehörigen posthum noch so richtig eins auszuwischen. Und nein, hier soll mit einem gemeinen Testament natürlich keine Anleitung zur Förderung von Generationenkonflikten entstehen, denn das Testament ist ein sehr mächtiges Instrument, mit dem verantwortungsvoll und friedensstiftend umgegangen werden sollte.

Aber selbst für ein “mieses” Testament gelten die gleichen Anforderungen wie für ein gut gemeintes Testament - insofern lohnt sich Weiterlesen bei jeder Motivationslage.

Nachdem in den Beiträgen “Teil 1: Anforderungen an die Wirksamkeit ” und “Teil 2: Aufbau und Struktur eines Testaments” geklärt wurde, welche Formvorschriften, Aufbau und Struktur bei der Errichtung eines selbstgeschriebenen, sog. “ordentlichen Testaments”, geboten und sinnvoll sind, widmet sich dieser Teil 3 dem Aspekt welche Begriffe im Testament einen anderen Bedeutungsinhalt haben, als es umgangssprachlich der Fall ist. Der Beitrag listet die Top 3 der Missverständnisse …


Teil 3: Top 3 der häufig fehlerhaft verwendeten Begriffe und Irrtümer im selbst erstellten Testament

1. “Vererben” und “Vermachen”

Im strengen juristischen Sinne wird nur Erbe, wer auch als Erbe eingesetzt ist. Nur der bzw. die Erben werden automatisch Eigentümer des gesamten Nachlasses in der Sekunde des Todes des Erblassers. Wer etwas vermacht bekommt, wird Vermächtnisnehmer. Der Vermächtnisnehmer erbt nicht, sondern erwirbt stattdessen einen Anspruch gegenüber den Erben. Der Erbe muss aus dem Nachlass herausgeben, was dem Vermächtnisnehmer im Testament “vermacht” wurde. Gegenüber dem Vermächtnisnehmer muss also noch ein zusätzlicher juristischer Akt erfolgen, um das Eigentum am vermachten Gegenstand zu bekommen. Bei Grundbesitz ist bspw. zwingend ein Notar einzuschalten, um den Vermächtnisanspruch zu erfüllen. Der Vermächtnisanspruch ist sehr stark, bezieht sich aber nur auf die Vermögensgegenstände, die im Testament bezeichnet sind. Was nicht als Vermächtnis herauszugeben ist, gehört nur dem Erben. Siehe hierzu auch den Beitrag “Vererben und Vermachen sind nicht das Gleiche”.

Musterformulierung Erbeinsetzung:

“Ich setze hiermit meine Ehefrau, Frau Maria Musterfrau zu 3/4 und meine Nichte, Angelika Muster, zu 1/4 zu meinen Erben ein.”

Musterformulierung Vermächtnisanordnung:

“Zu Lasten meiner Erben ordne ich folgendes Vermächtnis an: meine geschiedene Ehefrau Klara Musterfrau, erhält einen Geldbetrag in Höhe von €50.000 und meinen VW Golf”

2. Wer nicht tut, was ich sage, wird “enterbt”

Grosser Beliebtheit erfreuen sich im familiären Kontext Aussagen wie “wenn Du Dich nicht so oder so verhältst, wirst Du enterbt”. Das Gesetzt lässt tatsächlich eine solche negative Erbeinsetzung zu. So kann gemäß §1938 BGB der Erblasser durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen. Sind keine Erben genannt, gilt nach der Enterbung die gesetzliche Erbfolge. Die “Enterbung” hebelt jedoch nicht das Pflichtteilsrecht aus. Soweit die Enterbung also eine pflichtteilsberechtigte Person betrifft (z.B. eigene Kinder oder Ehegatte), werden diese zwar tatsächlich nicht Erbe(n), erhalten stattdessen aber mindestens einen Pflichtteilsanspruch gegenüber den tatsächlichen Erben in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Dieser Anspruch auf einen wertmässigen Mindestanteil des Erbes ist im Normalfall nicht entziehbar. Eine wirksame Enterbung, die auch den Pflichtteil umfasst, ist sehr selten und setzt schwerwiegende Verfehlungen gegen den Erblasser voraus (z.B. Tötungsversuch, §2333 BGB).

Musterformulierung Enterbung:

Hiermit enterbe ich meinen Sohn, Max Muster und seinen ganzen Stamm.“

Musterformulierung komplette Enterbung inkl. Pflichtteilsentzug:

Hiermit enterbe ich meine Tochter, Maxi Muster und entziehe ihr ihren Pflichtteil germäß § 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Meine Tochter hat versucht, mich umzubringen, indem sie Gift in mein Essen gerührt hat. Meine Tochter wurde wegen dieses Vorfalls vom Landgericht Musterstadt am 10.1.2020 rechtkräftig wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.”

3. Einen Testamentsvollstrecker brauche ich nicht. Bei Streit ums Testament kann das Gericht oder die Erben einen “Testamentsvollstrecker” bestellen, der dann alles regelt

Leider nicht. Weder die Erben noch das Gericht darf eine Testamentsvollstreckung anordnen und einen Testamentsvollstrecker einsetzen, wenn der Erblasser das in seinem Testament nicht ausdrücklich vor seinem Tod bestimmt hat. 

Der Testamentsvollstrecker ist eine im Testament vom Erblasser in der Regel bereits namentlich benannte Person, die nach dem Tod des Erblassers den Willen des Erblassers zuverlässig umsetzt. Bei einer Testamentsvollstreckung bleibt der Erbe natürlich Eigentümer des Nachlasses, aber nur der Testamentsvollstrecker (und nicht der Erbe) darf darüber verfügen, kümmert sich als friedensstiftender Treuhänder um die Nachlassverwaltung und verteilt schließlich die Vermögensgegenstände am Ende der Testamentsvollstreckung unter den allen Miterben unter strenger Beachtung gesetzlicher Regelungen, testamentarischer Anordnungen und Erbquoten. 

Kommt der Begriff “Testamentsvollstreckung” nicht im Testament vor, so wird ein Testamentsvollstrecker regelmässig auch nicht tätig werden können. Inwieweit aufgrund von Auslegung von einer gewollten Testamentsvollstreckungsanordnung auszugehen ist, ist nur im Einzelfall zu beantworten. In jedem Fall sollte der Erblasser zu diesem Thema im Rahmen seiner Testamentserstellung fachkundigen Rat einholen. 

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Autor: Stefan Herborg - ERBEn NEU ERLEBEN
Mensch statt Anwalt für Erbcoaching, Testamentsvollstreckung und Mediation