GLOSSAR.
Von Abkömmling bis Zugewinn.

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A

Abkömmling

Im Erbrecht sind Abkömmlinge die Kinder oder Kindeskinder (Enkel, Urenkel, Ur-Urenkel, …), die vom Verstorbenen abstammen. Sie sind sogenannte Erben erster Ordnung.

Nach der gesetzlichen Erbfolge erben aber nicht alle Abkömmlinge aus allen vorhandenen Generationen gleichzeitig (also z.B. der Sohn und dessen Tochter) sondern die erste Generation nach dem Erblasser schliesst die folgenden Generationen aus. Ein unverheirateter Erblasser mit einem Sohn und einer Enkelin würde dann nur von seinem Sohn allein beerbt werden, die Enkelin (Tochter des Sohnes) würde nicht Erbin werden. Nur wenn der Sohn vor-verstorben wäre, würde die Tochter des Sohnes “nachrücken” und an dessen Stelle erben.

Eheliche und uneheliche Abkömmlinge sowie adoptierte Kinder sind vor dem Gesetz gleichgestellt. Werden Abkömmlinge im Testament nicht bedacht, also enterbt, so steht Ihnen dennoch ein Pflichtteil zu.

Auflage

Eine Auflage ist eine Anordnung des Verstorbenen (z.B. im Testament oder Erbvertrag) an seine Erben bzw. Vermächtnisnehmer eine bestimmte Leistung zu erbringen. Eine solche Auflage kann z.B. sein, dass der Erbe ein ihm zugewandtes wertvolles Gemälde an ein Museum für eine bestimmte Zeit zur Ausstellung überlassen muss oder dass er sich um die Katze kümmert oder ein Recht duldet.

Im Vergleich zu anderen Möglichkeiten des Verstorbenen Dritten eine bestimmte Leistung zuzuwenden, ist die Auflage das schwächste Mittel. Der Grund liegt darin, dass der Auflagenbegünstigte die Leistungserfüllung vor Gericht regelmässig nicht selbst einklagen kann, wenn der Erbe die Auflage ignoriert. Bei der Auflage geht das nur über einen Umweg, es können nämlich gemäss §2194 BGB nur diejenigen Personen klagen, denen der Wegfall des mit der Auflage Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde. Je nach Situation könnte also z.B. ein gesetzlicher Erbe oder ein Miterbe klagen, weil dieser bei Wegfall des beschwerten Miterben einen Vorteil hätte. Zusätzlich kann der Testamentsvollstrecker oder eine Behörde klagen, sofern die Erfüllung der Auflage “im öffentlichen Interesse” liegt.

Statt einer Auflage kann der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag Zuwendungen an Dritte auch im Wege der konkreten Erbeinsetzung (stärkstes Mittel) oder im Wege eines Vermächtnisses zuweisen.

Ausschlagung

Anders als beispielsweise in Österreich gilt in nach dem deutschen Erbrecht das Prinzip der Universalsukzession. Danach geht das gesamte Vermögen (inkl. aller Schulden) eines Verstorbenen in der Sekunde des Todes automatisch auf seine Erben über. Das gilt auch für den Fall, dass die Erben noch nicht bekannt oder zeitweise unauffindbar sind.

Da man aber keinen Menschen zwingen kann etwas zu erben oder gar ein überschuldetes Erbe anzutreten, sieht das Erbrecht als Ausgleich zu diesem Automatismus des Vermögensübergangs eine Ausschlagungsmöglichkeit vor. Diese Ausschlagungsfrist ist jedoch relativ kurz und beträgt im Normalfall 6 Wochen und nur im Ausnahmefall 6 Monate. Eine Ausschlagung muss vor dem Nachlassgericht zur Niederschrift erklärt werden. Eine Ausschlagungserklärung ist auch bei jedem Notar möglich aber nicht fristwahrend, sondern die Erklärung muss dann noch fristgerecht vom Notar beim Nachlassgericht eingereicht werden.

Mit der Ausschlagung geht die Erbberechtigung auf den nächsten Berechtigten über. Das könnten die eigenen Kinder sein - ist das nicht gewollt, sollten Eltern das Erbe auch für ihre minderjährigen Kinder mit-ausschlagen.

Alleinerbe

Der Alleinerbe ist der vom Erblasser als einziger Erbe eingesetzte Erbe. Sie oder er erbt den kompletten Nachlass (Vermögen und Schulden) in der Sekunde des Todes allein. Sind weitere gesetzliche Erben vorhanden, so erben diese neben dem testamentarisch eingesetzten Alleinerben nichts. Sie sind enterbt. Etwaige Pflichteilsansprüche bleiben jedoch bestehen.


 
 

B

Berliner Testament

Als Berliner Testament wird ein gemeinschaftliches Testament unter Ehegatten bzw. der Ehe gleichgestellten Lebenspartnerschaften bezeichnet, bei dem sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und erst bei Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten das Nachlassvermögen an Dritte, z.B. die Kinder, fallen soll.

Im gemeinschaftlichen (Berliner) Testament getroffene sog. “wechselbezügliche Verfügungen” sind nach dem Tod eines Ehegatten vom anderen Ehegatten in der Regel nicht mehr widerruflich.

Das gemeinschaftliche (Berliner) Testament verhindert nicht die Pflichteilsansprüche der Kinder im ersten Erbfall und kann steuerlich ungünstig sein, weil jeder Erbfall voll besteuert wird und Freibeträge der Kinder beim ersten Erbfall nicht genutzt werden. Mögliche Lösungselemente sind eine Pflichtteilsverzichtsvereinbarung oder die Begünstigung der Kinder bereits im ersten Erbfall mit einem Vermächtnis.

Behindertentestament

Unter einem Behindertentestament versteht man ein Testament, welches Regelungen zugunsten eines Erben enthält, der auf aufgrund seiner Behinderung dauerhaft auf Sozialleistungen angewiesen ist und dem das Erbe möglichst ungeschmälert zukommen soll. Würden keine gesonderten Regelungen getroffen, so würde das Sozialamt solange keine Leistungen erbringen, bis das Erbe aufgebraucht ist.

Stattdessen wird mit dem Behindertentestament erreicht, dass das Erbe zusätzlich zu den Sozialleistungen dem behinderten Erben zur Verbesserung seiner Lebensqualität zukommt.

Dazu wird als eine Gestaltungsalternative der behinderte Erbe nur als Vorerbe eingesetzt und gleichzeitig Testamentsvollstreckung angeordnet, mit der Vorgabe an den Testamentsvollstrecker dem behinderten Vorerben nur solche Leistungen zukommen zu lassen, die nicht bereits vom Sozialamt erbracht werden. Zu beachten ist, das die Erbquote des behinderten Vorerben über dessen Pflichteilsanspruch liegen muss, da sonst der Sozialleistungsträger das Erbe zugunsten eines höheren Pflichtteils ausschlagen könnte und dann den erhaltenen Pflichtteil für die Sozialleistungen verwendet.

Das Behindertentestament ist umstritten, wird aber von der Rechtssprechung grundsätzlich bejaht mit Hinweis auf den hohen Stellenwert der Familie bzw. Sicherstellung des Kindeswohles hinter dem das Interesse der öffentlichen Hand zurückstehen muss. (u.a. BGH Urteil vom 20. 10. 1993, Az. IV ZR 231/92; BGH, Urteil vom 21. 3. 1990 Az. IV ZR 169/89),


 
 

D

Digitaler Nachlass

Unter Digitaler Nachlass versteht man insbesondere die elektronischen Daten des Erblassers im Internet. Erben erben den digitalen Nachlass nach deutscher Rechtsordnung grundsätzlich mit, dennoch stellt sich die Frage, ob die meist im Ausland ansässigen Betreiber der sozialen Netzwerke, Email-Provider und Website Hoster Auskunft über die digitalen Spuren des Erblassers geben müssen und ob die Erben umfassenden Zugang zu den Konten bekommen, um diese beispielsweise komplett löschen zu können.

Richtungsweisend ist hier das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. v. 12.07.18, Az. III ZR 183/17) sowie der ergänzende Beschluss v. 27.08.2020 (Az. III ZB30/20). Geklagt hatten die Eltern einer 15 jährigen Tochter auf Zugriff auf deren Facebook-Account, um so weitere Indizien zur Todesursache ihres Kindes herauszufinden zu können.

Kern des Urteils ist (i) die Gleichstellung des analogen Nachlasses dem digitalen Nachlass, (ii) die Einordnung, dass es sich beim digitalen Nachlass nicht um ein sog. höchstpersönliches Recht handelt, welches von der Gesamtrechtsnachfolge nicht umfasst wäre, sowie (iii) der jüngsten Ergänzung, dass “Zugang” auch konkret Zugang (=Hineinbegeben) in das Konto bedeutet, nachdem Facebook die Eltern zunächst mit 14.000 Seiten Kontoausdruck abspeisen wollte, aber keine Zugangsdaten übermittelt hatte.

Trotz der positiven Grundsatzentscheidung im Sinne der Erben erscheint es zur Vermeidung langwieriger Auseinandersetzungen sinnvoll, den eigenen digitalen Nachlass zu Lebzeiten zu dokumentieren. Dazu gehört insbesondere eine Aufstellung der private(n) email-Adresse(n) und Mitgliedschaften in den sozialen Netzwerken mit Passwort. Diese können dann in analoger Form z.B. im Safe oder bei einer Vertrauensperson hinterlegt werden.


 
 

E

Erbschein

Ein Erbschein ist ein amtliches Zeugnis über die Erbschaft und wird auf Antrag (nicht automatisch) vom zuständigen Nachlassgericht ausgestellt. Im Erbschein wird ausgewiesen, wer Erbe eines Verstorbenen ist und wer dessen Rechtsnachfolge antritt. Spezifische Inhalte des Erbscheins sind u.a. die Namen, Adresse und Geburtsdaten der Erben, Angabe zur Erbquote, Hinweis auf Testamentsvollstreckung, Nennung der Nacherben, usw. Mit dem Erbschein legitimiert sich der Erbe z.B. gegenüber Banken, Versicherungen oder auch dem Grundbuchamt.

Ein Erbschein ist nicht immer notwendig, beispielsweise nicht, wenn ein notarielles Testament oder Erbvertrag vorliegt.

Bei einem Nachlass mit Auslandsbezug ist möglicherweise statt des Erbscheins ein Europäisches Nachlasszeugnis (siehe unten) zu beantragen.

Mit der Beantragung eines Erbscheins nimmt der designierte Erbe auch die Erbschaft an. Ist sich der Erbe über den Wert des Nachlasses nicht im Klaren, sollte der Erbschein nicht vorschnell beantragt (und damit die Annahme der Erbschaft inklusive der Schulden erklärt) werden. Eine Ausschlagung ist dann nicht mehr möglich!

Nach der erfolgten Annahme kann stattdessen die Annahme der Erbschaft angefochten werden, dazu muss aber ein vom Gesetz vorgesehener Anfechtungsgrund vorliegen. Einen solchen Anfechtungsgrund kann §119 Abs 2 BGB bieten, nämlich den “Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses” - also z.B. dessen vorher nicht bekannte Überschuldung. Die Anfechtung muss in recht kurzer Frist von 6 Wochen seit Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgen.

Ehegatten-Erbrecht

Der Ehegatte des Erblassers gehört wie die Verwandten zu den gesetzlichen Erben (§1931 BGB). Somit erbt der Ehegatte neben den Verwandten.

Voraussetzung ist eine zum Todeszeitpunkt des Erblassers bestehende Ehe oder bestehende eingetragene Lebenspartnerschaft. Ein eheähnliches Zusammenleben zählt nicht.

Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten wird zusätzlich durch den Güterstand bestimmt. Besteht kein Ehevertrag, so gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft als vereinbart. Beim gesetzlichen Güterstand bleiben die Güter (und Schulden) der Ehepartner während der Ehe getrennt und sind nicht, wie oft fälschlich angenommen, gemeinsames Eigentum. Erst bei Beendigung der Ehe gibt es einen Ausgleichsanspruch bezüglich des Zugewinns, der während er Ehe stattgefunden hat.

Wenn die Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Tod beendet wird, erhöht sich das Erbrecht des Ehegatten nach §1931 BGB um einen selbständigen erbrechtlichen Anspruch des Ehegatten in Form eines (pauschalen) Zugewinnausgleichs nach §1371 BGB. Diese pauschale Erhöhung ist unabhängig davon wie lange die Ehe und Zugewinngemeinschaft bestanden haben oder ob überhaupt ein Zugewinn tatsächlich stattgefunden hat.

Beispiel: bei einer typischen Konstellation einer Familie mit 2 Kindern erbt bei Versterben eines Elternteils

  • der Ehegatte 1/4 aus Ehegattenerbrecht (§1931 Abs 1 BGB) plus 1/4 aus einer pauschalen Erhöhung des gesetzlichen Erbteils als Zugewinnausgleich im Todesfall (§1931 iVm 1371 Abs 1 BGB), also insgesamt 1/2

  • jedes Kinder den Rest der Erbschaft zu gleichen Teilen, also je Kind 1/4 bzw. zusammen 1/2 (§1924 BGB / 1931 BGB)

Wäre im gleichen Fall Gütertrennung statt der Zugewinngemeinschaft vereinbart gewesen, so hätte gemäss §1931 Abs 3 BGB

  • der Ehegatte nur 1/3 geerbt aus Ehegattenerbrecht (ohne güterrechtlichen Zugewinnausgleich)

  • die Kinder je 1/3 aus Verwandtenerbrecht

Der Güterstand hat also wesentlichen Einfluss auf die gesetzliche Erbquote.

Europäisches Nachlasszeugnis

Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) ist quasi ein internationaler Erbschein, der mit der Europäischen Erbrechtsverordnung am 17.8.2015 eingeführt wurde. Die Verordnung gilt in allen EU-Mitgliedsländern ausser Grossbritannien (vor dem Brexit), Irland und Dänemark und regelt welches Erbrecht eines welchen Staates anzuwenden ist, wenn das Nachlassvermögen über mehrere Länder verteilt ist.

Ebenso wie der deutsche Erbschein hat auch das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) den Zweck den Beteiligten ein amtliches Dokument an die Hand zu geben, mit dessen Hilfe sich ein Erbe, unmittelbar berechtigter Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter in einem anderen Mitgliedsstaat legitimieren kann.

In Deutschland wird das Europäische Nachlasszeugnis auf Antrag vom zuständigen Nachlassgericht in Form einer beglaubigten Abschrift mit beschränkter Gültigkeitsdauer ausgestellt. Im Unterschied zum nationalen Erbschein ist das Europäische Nachlasszeugnis nur 6 Monate gültig. Eine Verlängerung ist möglich. In Ausnahmefällen (z.B. Pandemie) kann die Gültigkeitsdauer von vornherein verlängert werden.

Welches Nachlassgericht in Deutschland zuständig ist, richtet sich danach, wo der Verstorbene zuletzt gewohnt hat. Der Antrag kann auch vom Notar gestellt werden.

Die Kosten für einen Erbschein sind die gleichen wie die für ein europäisches Nachlasszeugnis. Wird erst ein Erbschein und dann noch ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragt, wird 3/4 der bereits bezahlten Gebühr auf das ENZ angerechnet.

Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft (auch als Gesamthandsgemeinschaft bezeichnet) gemäss § 2032 BGB entsteht von Gesetzes wegen ganz automatisch immer dann, wenn mehr als ein Erbe berufen ist - unabhängig davon, ob man Erbe aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund eines Testaments geworden ist.

In der Erbengemeinschaft gilt der Grundsatz, dass die Verwaltung des Nachlasses immer gemeinschaftlich erfolgt, d.h. kein einzelner Miterbe kann ohne Zustimmung des oder der anderen Miterben über einen Nachlassgegenstand verfügen. Das gilt von der Büroklammer bis zur Immobilie. Gemeinschaftlich bedeutet Einstimmigkeit im Ergebnis könnte ein Miterbe, der nur zu einem Prozent Erbe geworden ist, jede Entscheidung blockieren, wenn er das will.

Ziel der Erbengemeinschaft ist die Auflösung bzw. Auseinandersetzung gemäss § 2042 BGB, d.h. die Verteilung der Nachlassgegenstände gemäss Erbquote. Eine Frist gibt es dafür nicht. Der Erblasser kann die Auseinandersetzung in seinem Testament für eine bestimmte Zeit ausschliessen.

Da es nicht immer einfach ist einen Konsens innerhalb der Erbengemeinschaft zu finden, sollte man bereits bei der Planung der Nachfolge und Errichtung des Testaments überlegen, ob mögliche Konflikte der Erbengemeinschaft durch geeignete Strukturen vermieden werden können.

Denkbar sind hier Vorausvermächtnisse, Teilungsanordnung, Erbeinsetzung nur einer Person und wirtschaftliche Gleichstellung weiterer Begünstigter durch konkrete Vermächtnisse (z.B Haus oder Unternehmen oder Münzsammlung), Einsetzen eines Testamentsvollstreckers mit der Aufgabe den Nachlass auseinanderzusetzen und bis dahin den Nachlass zu verwalten, etc.

Ein Miterbe, der in einer Erbengemeinschaft “gefangen” ist, hat nur begrenzte Möglichkeiten. Er kann seinen Erbteil verkaufen, einvernehmlich ausscheiden oder eine gerichtliche Auseinandersetzung im Rahmen einer Teilungsklage anstreben.


 
 

F

Familienwohnheim

Familienwohnheim ist ein Begriff aus dem Erbschaftsteuergesetz (§13 Abs. 1 Nr 4a ErbStG). Danach kann ein Ehegatte dem anderen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner zu Lebzeiten (!) ein in der EU bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenes Familienheim steuerfrei übertragen.

Ein Familienheim wird schenkungssteuerlich dann als Familienheim gewertet, wenn sich in dem Haus oder der Eigentumswohnung der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet. Das Ferienhaus, die Zweitwohnung oder ein nur am Wochenende bewohntes Haus zählt somit nicht als Familienheim.

Positiv: es gibt keine wertmässige Begrenzung, keine Behaltensfrist (nur im Todesfall), keine Einschränkung durch den gewählten Güterstand. Während der Ehe können also mehrere luxeriöse Familienheime, die nacheinander begründet werden, steuerfrei übertragen werden. Ein Verkauf des Familienheims durch den beschenken Ehegatten im Anschluss an die Schenkung ist unschädlich.

Geht das Familienheim jedoch im Rahmen eines Todesfalles an den Ehegatten oder die Kinder über, so bleibt es nur dann steuerfrei, sofern der Erblasser die Immobilie bis zum Erbfall selbst genutzt hat (oder zwingend nicht nutzen konnte), der Ehegatte bzw. Kinder das Familienheim unverzüglich selbst nutzen und die Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke 10 Jahre andauert. Für Kinder (nicht den Ehegatten) gilt eine zusätzliche Begrenzung der steuerbegünstigten Wohnfläche des Familienheims von 200 qm.


 
 

P

Privatautonomie

Privatautonomie beschreibt das Recht wonach jeder Mensch seine Lebensverhältnisse (Rechtsgeschäfte) nach seinem eigenen Willen gestalten, über sein Eigentum frei entscheiden und auch einseitig letztwillige Verfügungen vornehmen kann (sog. Testierfreiheit, geschützt durch Art. 14 Grundgesetz).


 
 

T

Teilungsanordnung

Bei der Teilungsanordnung wird im Testament einem (oder mehreren) Erben ein bestimmter Gegenstand bereits zugewiesen, ohne die Erbquote eines Erben verändern zu wollen.

Der Erbe erhält diesen Gegenstand also nicht zusätzlich, sondern der Wert wird auf den Erbteil angerechnet. Falls der gemäß Teilungsanordnung zugewandte Gegenstand mehr wert ist als das quotale Erbe, dann muss der Mehrwert gegenüber den Miterben ausgeglichen werden. Das ist beim Vorausvermächtnis nicht der Fall.

Möchte man vermeiden, dass bei (geringen) Wertunterschieden Streitigkeiten entstehen, kann der Erblasser die Unterschiedsbeträge zusätzlich als Vorausvermächtnis zuwenden.

Testament

Ein Testament ist eine einseitige Willenserklärung eines Menschen (Erblasser, Testator) in der eine Regelung für den Erb- bzw. Todesfall getroffen wird. Das Testament selbst sowie einzelne Anordnungen des Testaments werden auch als “Verfügung von Todes wegen” bezeichnet.

In der Regel ist ein Testament jederzeit widerrufbar, unterliegt jedoch zwingenden Formvorschriften.

Neben dem Testament einer Einzelperson gibt es auch die Möglichkeit eines gemeinschaftlichen Testaments unter Ehegatten (§ 2265 BGB) bzw. der Ehe gleichgestellten Lebenspartnerschaften oder den Abschluss eines Erbvertrags welcher auch letztwillige Verfügungen enthalten kann. Als Berliner Testament wird ein gemeinschaftliches Testament unter Ehegatten bezeichnet, bei dem sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und erst bei Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten das Nachlassvermögen an Dritte, z.B. die Kinder, fallen soll.

Im gemeinschaftlichen (Berliner) Testament getroffene sog. “wechselbezügliche Verfügungen” sind nach dem Tod eines Ehegatten vom anderen Ehegatten in der Regel nicht mehr widerruflich.

Testierfähigkeit

Testierfähig ist jemand, der in der Lage ist ein Testament zu errichten.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert in § 2229 Abs. 4 BGB, dass jemand nicht testierfähig ist und kein Testament errichten kann, wenn er wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegeben Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wer 16 Jahre und noch nicht 18 Jahre ist, kann bereits ein Testament errichten, muss aber einen Notar aufsuchen, der überprüft, ob der Minderjährige in der Lage ist die Bedeutung seines Handelns einzusehen.

Um ein Testament zu errichten, muss die Testierfähigkeit im Prinzip nur im Zeitpunkt der Errichtung gegeben sein - theoretisch kann also auch eine erkrankte Person in einem lichten Moment ein Testament wirksam errichten. Soll ein Testament wegen angeblicher Testierunfähigkeit angefochten werden, muss nachgewiesen werden, dass genau zum Errichtungszeitpunkt eine Testierunfähigkeit bestanden hat.

Testierfähigkeit ist nicht mit Geschäftsfähigkeit gleichzusetzen. Wer geschäftsfähig ist kann Rechtsgeschäfte selbstständig vollwirksam wahrnehmen. In Deutschland tritt Geschäftsfähigkeit mit dem 18 Lebensjahr ein. Vorher ist man geschäftsunfähig (unter 7 Jahren) oder beschränkt geschäftsfähig.

Eine beschränkte oder eingeschränkte Testierfähigkeit gibt es nicht.


 
 

V

Vermächtnis

Unter Vermächtnis versteht man die Zuwendung eines Vermögensvorteils (Geld, Sache, Forderung, etc.) im Testament oder Erbvertrag aus dem Nachlass an eine oder mehrere begünstigte Personen (Vermächtnisnehmer oder Vermächtnisbegünstigter). Der Vermächtnisnehmer ist nicht selbst Erbe, sondern hat gegenüber dem oder den Erben einen schuldrechtlichen Anspruch (Forderungsrecht) das Vermächtnis zu erfüllen. Um die Erfüllung eines Vermächtnisses sicher zu stellen, bietet sich die Anordnung einer Testamentsvollstreckung an.

Der Vermächtnisnehmer kann seinerseits mit einem weiteren Vermächtnis beschwert werden. Dann spricht man von einem Untervermächtnis.

Ein Vermächtnisanspruch fällt mit dem Erbfall an und ist vererblich, pfändbar und übertragbar.

Der Vermächtnisanspruch verjährt nach drei (3) Jahren (Regelverjährung seit 2010) beginnend mit dem Ende des Jahres in dem der Erbfall eingetreten ist und der Vermächtnisnehmer von dem Vermächtnis Kenntnis erlangt hat (oder hätte erlangen müssen, §199 BGB). Bei Immobilien beträgt die Verjährungsfrist zehn (10) Jahre (§196 BGB).

Ohne Kenntnis beträgt die Verjährungsfrist dreissig (30) Jahre seit Eintritt des Erbfalls (§199 Abs 3a BGB).

Ein Vermächtnis entfällt, wenn der Vermächtnisgegenstand (z.B. ein bestimmtes Auto) im Zeitpunkt des Todes nicht mehr existiert (Ausnahme Verschaffungsvermächtnis) oder wenn der Vermächtnisnehmer vor dem Erblasser verstirbt (Ausnahme: es ist ein Ersatzvermächtnisnehmer bestimmt) oder wenn es auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist (z.B. Reise zum Mars).

Die Ausgestaltung von Vermächtnissen ist sehr vielfältig, z.B. als Stückvermächtnis (z.B. die Münzsammlung), als Gattungsvermächtnis (z.B. ein Elektoauto), als Zweckvermächtnis (Geldbetrag zur Verwendung für eine Weltreise oder Ausbildung), als Wahlvermächtnis (Auswahl von 3 Ringen aus dem gesamten Schmuck), oder als Verschaffungsvermächtnis (ein neuer Sportwagen).

Ein interessanter Vorteil des Vermächtnisses ist, dass im Unterschied zur Erbeinsetzung der Erblasser die Bestimmung des Vermächtnisnehmers an einen Dritten übertragen kann., z.b wenn zum Zeitpunkt der Testamentserstellung noch nicjht klar ist, welches von mehreren Kindern für einen bestimmten Vermächtnisgegenstand (z.b. Unternehmen) am besten geeignet ist.

Einen Erben darf der Erblasser immer nur selbst bestimmen.

Vorausvermächtnis

Bei einem Vorausvermächtnis erhält der Erbe selbst ein Vermächtnis.

Mit dem Vorausvermächtnis kann der Erblasser einen Erben in Bezug auf den vorausvermachten Vermächtnisgegenstand gegenüber den anderen Erben begünstigen. Das Vorausvermächtnis wird erst aus dem Nachlass herausgenommen und nur der Rest unter allen Erben nach Erbquote aufgeteilt.

Das Vorausvermächtnis unterscheidet sich insofern grundsätzlich von einer Teilungsanordnung.


 
 

Z

Zugewinn

Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Endvermögen eines Partners bei Scheidung (oder Tod) und seinem Anfangsvermögen bei Heirat. Bei Scheidung oder Tod des Ehepartners hat der überlebende Ehegatte einen Zugewinnausgleichsanspruch.

Im Erbrecht erfolgt wird der Zugewinn pauschal ausgeglichen in dem der überlebende Ehegatte nach §1371 BGB eine um 1/4 erhöhte Erbquote erhält. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls eine wirksame Ehe bestanden hat und die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.

Statt der pauschalen Berücksichtigung im Erbrecht kann der Zugewinn (z.B. bei Scheidung) auch konkret berechnet werden.

Der Zugewinn ist erbschaftssteuerllich begünstigt, jedoch nicht in Höhe der pauschalen Erbquotenerhöhung, sondern nur gemäss tatsächlich berechnetem Zugewinn (Abweichung des materiellen Erbrechts vom Steuerrecht).

In diesem Zusammenhang empfiehlt sich ein Vermögensverzeichnis je Ehepartner zu Beginn einer Ehe zu erstellen, da rückwirkend bei langen Ehen die Anfangsbestände der Vermögen meist schwer durch Belege nachweisbar sind.