WERTE FORTFÜHREN.
Mit Testamentsvollstreckung Vermögen altersgerecht übertragen.

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Was ist Testamentsvollstreckung?

Vertrauenssache. Testamentsvollstreckung eröffnet die Möglichkeit seinen Nachlass von einer Vertrauensperson auch über den Tod hinaus so verwalten zulassen, wie man es selbst getan hätte. Testamentsvollstreckung kann nur stattfinden, wenn sie vor einem Erbfall und vom Erblasser selbst angeordnet wurde.

Testamentsvollstreckung ist also eine Möglichkeit, um geschaffene Werte in sinnstiftender Form in die nächste Generation zu übertragen und zu erhalten.

Die konkreten Ausgestaltungsmöglichkeiten einer Testamentsvollstreckung im Hinblick auf Person, Umfang, Art und Dauer sind außerordentlich vielfältig. So kann Testamentsvollstreckung nur eine einzelne Aufgabe umfassen (z.B. ein Bild an ein Museum aushändigen), sich nur auf bestimmte Vermögensgegenstände oder einzelne Erben beziehen oder als Dauerverwaltung eines oder mehrerer Testamentsvollstrecker über das komplette Vermögen ausgestaltet werden.

Was können Sie von mir als Testamentsvollstrecker erwarten?

Sensible Umsetzung Ihrer Ziele. Grundsätzlich kann ein nach deutschem Recht ernannter Testamentsvollstrecker vom Verstorbenen mit weitreichenden Befugnissen und Ermessenspielraum ausgestattet werden. Dadurch kann der Verstorbene über den Tod hinaus seine Wertvorstellungen fortführen.

Die Auswahl einer geeigneten Person ist deshalb insbesondere bei mehrjähriger Testamentsvollstreckung von zentraler Bedeutung. Unverzichtbar ist meines Erachtens

  • untadeliger Ruf

  • konkrete praktische Erfahrung

  • fachliche Eignung und Ausbildung

  • höchstpersönliche Ausführung, Motivation und Loyalität

  • Selbstverständnis als wertwahrender Treuhänder ohne Eigeninteresse

  • Selbstverständnis als kooperativer Konfliktlöser (insb. bei Erbengemeinschaften)

  • Bereitschaft für Konflikt, wenn nötig (z.B. gegenüber Finanzamt, Behörden, Dritte)

  • Transparenz

  • sowie Vorsorge für das eigene unerwartete Versterben und Ernennung eines adäquaten Ersatzvollstreckers (soweit vom Verstorbenen gewollt)

Für diese Werte stehe ich ein und hafte bei Pflichtverletzung für Schäden mit meinem privaten Vermögen.

Kontaktieren Sie mich jederzeit, um sich einen eigenen Eindruck zu verschaffen.


Vorteile der Testamentsvollstreckung

Ist eine geeignete Person gefunden, bietet die Testamentsvollstreckung einzigartige Vorteile:

  • Entlastung minderjähriger, behinderter oder wirtschaftlich unerfahrener Erben von der unmittelbaren Verantwortung für den Nachlass

  • Entlastung von zu regelnden Aufgaben nach dem Erbfall (z.B. Erstellung Nachlassverzeichnis, ErbSt-Erklärung, Kommunikation und Organisation Behörden, Banken, Versicherungen, etc.)

  • Schutz des Nachlassvermögens vor unüberlegten Handlungen der (minderjährigen) Erben oder ihrer familienfremden Vertreter / Pfleger

  • Schutz des vererbten Vermögens vor den Eigengläubigern der (unerfahrenen) Erben oder vor den Sozialkassen bei behinderten Erben

  • Sicherstellung, dass die unter Testamentsvollstreckung gestellten Vermögensgegenstände im Sinne des Verstorbenen verwaltet werden

  • Friedenstiftende, ausgleichende Funktion bei mehreren Miterben (Erbengemeinschaft)

  • Möglichkeit der Verschiebung von wichtigen Entscheidungen auf einen Zeitpunkt nach dem Tod und Übertragung der Entscheidung auf den Testamentsvollstrecker (z.B. Zuweisung eines Vermögensgegenstandes an ein in der Ausbildung befindlichem Kind abhängig von dessen erfolgreichem Examen)

  • usw.


Was ist Testamentsvollstreckung - nicht?

Die Testamentsvollstreckung ist nicht dazu gedacht, um Erben postmortal zu ärgern oder Ihnen in nachtragender Absicht den Zugriff auf ihr Erbe zu verwehren.

Das ist zwar möglich, wird aber mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Konflikten zwischen Erben und Testamentsvollstrecker führen. Das eigentliche Gestaltungsziel einer ordnungsgemäßen Verwaltung und einer werterhaltenden Vermögensübergabe wird stark belastet und ist keinesfalls zu empfehlen.

Die Testamentsvollstreckung wie auch ein Testament oder Erbvertrag ist grundsätzlich nur begrenzt geeignet, um bereits vor dem Erbfall bestehende Konflikte zu lösen oder gar späte Rache zu üben. Bekannte Konflikte sollten deshalb möglichst im Vorfeld, z.B. im Wege eines Mediationsverfahrens bereinigt werden.


Testamentsvollstreckung ist keine Nachlasspflege oder Nachlassverwaltung

Ein Testamentsvollstrecker wird vom Erblasser vor seinem Tod im Rahmen seines Testaments oder Erbvertrag eingesetzt. Er nimmt den Nachlass in Besitz und führt den Willen des Verstorbenen aus.

Im Gegensatz dazu wird Nachlasspflegschaft und Nachlassverwaltung nicht vom Erblasser, sondern vom Gericht nach dem erfolgten Erbfall angeordnet.

Nachlasspflegschaft:

Die Nachlasspflegschaft wird notwendig, wenn ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass besteht und ein Erbe noch unbekannt oder zeitweilig unauffindbar ist. Der Nachlasspfleger nimmt den Nachlass in Besitz und hat solange die Stellung als „gesetzlicher Vertreter der Erben“ bis das Erbe durch den zu ermittelnden Erben angenommen wurde. Sein Wirkungskreis umfasst regelmäßig die Erbenermittlung, Nachlassbestimmung, -sicherung und -verwaltung.

Nachlassverwaltung:

Die Nachlassverwaltung kann z.B. auf Antrag des Erben angeordnet werden, wenn das Erbe verschuldet oder undurchsichtig ist. Der Nachlassverwalter ist kein gesetzlicher Vertreter der Erben, sondern „Partei kraft Amtes“. Er verwaltet den Nachlass anstelle des Erben, nimmt dazu den Nachlass in Besitz und tilgt die Nachlassverbindlichkeiten. Die gerichtliche Anordnung der Verwaltung bewirkt, dass die Haftung des Erben auf den Nachlass beschränkt wird und der Erbe dadurch bei unklarem Schuldenstand des Nachlasses nicht mit seinem privaten Vermögen haften muss. Auch der Testamentsvollstrecker kann zum Schutz des Erben eine Nachlassverwaltung beantragen.


Was kostet eine Testamentsvollstreckung?

Das, was der Erblasser im Testament bestimmt. Die Vergütung wird aus dem Nachlassvermögen bezahlt. Hat der Erblasser im Testament nichts bestimmt, berechtigt das Gesetz den Testamentsvollstrecker zu einer „angemessenen Vergütung“.

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In der Praxis wird häufig auf die die sogenannte „Neue Rheinische Tabelle“ des Deutschen Notarvereins Bezug genommen. Darin werden Grundbeträge bestimmt, die sich am Nachlassbruttovermögen orientieren und je nach Komplexität der Vollstreckungsaufgabe und Dauer der Vollstreckung um Zu- oder Abschläge ergänzt werden kann.

Abwicklungsvollstreckung

Im Falle einer einfachen Abwicklungsvollstreckung führt der Testamentsvollstrecker die testamentarischen Anordnungen des Erblassers aus indem er z.B.

  • Vermächtnisse erfüllt,
  • bei einer Erbengemeinschaft den Nachlass gemäß Anweisungen des Erblassers auseinander setzt,
  • die Nachlassverbindlichkeiten erfüllt und
  • die Erbschaftsteuer erledigt.

Die „Neue Rheinische Tabelle“ sieht hierfür bei einem Nachlassbruttovermögen (Verkehrswert) von z.B. 250.000 Euro einen Vergütungsgrundbetrag von 4% vor. Daraus ergäbe sich eine Vergütung des Testamentsvollstreckers von einmalig 10.000 Euro. Bei höheren Vermögen reduziert sich der Vergütungssatz und liegt z.B. bei 5 Mio. Euro noch bei 1,5%, das sind 75.000 Euro jeweils plus Auslagenersatz und MwSt.

Dauervollstreckung

Bei einer Dauervollstreckung wird im Anschluss an die Abwicklungsvollstreckung der Nachlass weiter verwaltet und die Vermögensgegenstände erst nach Ablauf der Dauervollstreckungsphase an die Erben herausgegeben. Die Dauervollstreckung kann gemäß Empfehlung des Deutschen Notarvereins jährlich mit zwischen 0,33% und 0,5% des in einem Jahr vorhandenen Nachlassbruttowertes oder, falls höher, mit zwischen 2% bis 4% des jährlichen Nachlassbruttoertrages vergütet werden.

Im Sinne einer guten Nachlassplanung sollte die Vergütungsfrage im Vorfeld mit dem designierten Testamentsvollstrecker besprochen und im Testament festgelegt werden, denn je nach Umfang und Aufgabe kann ein ganz anderes Modell (z.B. Pauschale oder Tagessatz) weit sinnvoller sein oder eine geringere oder höhere Vergütung notwendig sein, um den erwarteten Arbeitsumfang und das Haftungsrisiko angemessen abzubilden.

Sehr gern beantworte ich hierzu Ihre Fragen aus Sicht meiner langjährigen Praxis in der Abwicklungs- und Dauer-Testamentsvollstreckung und gebe Ihnen bei Bedarf eine erste Einschätzung für Ihren Fall.

 
 

Unverbindliches Erstgespräch

Gerne stehe ich Ihnen für ein kostenloses und unverbindliches Erstgespräch von 30 Minuten zur Verfügung (keine Rechts- oder Steuerberatung).
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Stefan Herborg | Tel: +49 (0)89 72430771 | E-Mail:  sh (at) stefanherborg.de

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