Testament? So geht’s! - Teil 2

Ein Testament ist durchaus geeignet seinen Angehörigen posthum noch so richtig eins auszuwischen. Und nein, hier soll mit einem gemeinen Testament natürlich keine Anleitung zur Förderung von Generationenkonflikten entstehen, denn das Testament ist ein sehr mächtiges Instrument, mit dem verantwortungsvoll und friedensstiftend umgegangen werden sollte.

Aber selbst für ein “mieses” Testament gelten die gleichen Anforderungen wie für ein gut gemeintes Testament - insofern lohnt sich Weiterlesen bei jeder Motivationslage.

Nachdem im Beitrag “Teil 1: Anforderungen an die Wirksamkeit ” geklärt wurde, welche Formvorschriften bei der Errichtung eines selbstgeschriebenen, sog. “ordentlichen Testaments”, zwingend beachtet werden müssen und Teil 3: “Top 3 Irrtümer im eigenhändigen Testament” beschreibt, welche Begriffe man richtig verwenden sollte, widmet sich dieser Teil 2 dem Aspekt wie ein Testament aufgebaut werden kann, damit es für die Hinterbliebenen verständlich und nachvollziehbar bleibt …


Teil 2: Aufbau und Struktur eines eigenhändigen Testaments

Was fordert das Gesetz im Hinblick auf Aufbau und Struktur eines selbst geschriebenen ordentlichen Testaments ohne Notar?

Eine gesetzliche Vorgabe für den Aufbau und Struktur eines handschriftlichen Testaments gibt es nicht. Sie können also so schreiben wie Sie es gewohnt sind. Natürlich sollte es leserlich sein, aber auch wer eine “Sauklaue” hat, muss sein Testament vom ersten bis zum letzten Buchstaben selbst von Hand schreiben und unterschreiben. Schreibmaschine oder Computer sind nicht erlaubt, ebenso nicht eine Unterstützung durch einen Dritten, der dem Testamentsersteller die Hand führt. Ein computergeschriebenes Testament ist ungültig, auch wenn es eigenhändig unterschrieben ist.

Ein sinnvoller Aufbau eines handschriftlichen Testaments ist wie folgt: 

  • Titel, beispielsweise „Testament“ oder „Letzter Wille“

  • Eindeutige Angaben zum Verfasser (vollständiger Name, Geburtsdatum und –ort)

  • Optional - Präambel als Auslegungshilfe, sofern sich eine Verfügung oder Anordnung später als unklar herausstellt

  • Widerruf früherer Testamente und Rechtswahl

  • Eindeutige Angaben zu den Erben (vollständige Namen, Geburtsdaten und –orte) .

  • Eindeutige Angaben zur Nachlassverteilung (Erbquote, Teilungsanordnung)

  • Eindeutige Angaben zu weiteren Begünstigungen und Beschränkungen (z.B. Vermächtnisse, Auflagen, Testamentsvollstreckung)

  • Ort und Datum

  • Unterschrift mit Vor- und Familienname


1. Testaments-Titel

Es klingt trivial, aber sein Testament mit dem richtigen Titel zu versehen, gibt dem Dokument einen eindeutigen juristischen Stellenwert. Erfolgt dies nicht, kann es zur Auslegungsfrage werden, ob das Schriftstück tatsächlich als Testament zu verstehen ist, oder nicht.

Titel Einzeltestament:

“Testament”, oder “Mein letzter Wille”

Titel gemeinschaftliches Testament / Berliner Testament:

“Unser Testament” oder “Unser letzter Wille”

2. Angaben zum Verfasser des Testaments

Ganz offensichtlich ist es im Interesse des Verfassers jegliche Verwechslung oder Streit zur Urheberschaft des Testaments auszuschliessen. Das gilt insbesondere bei Personen, die häufig vorkommende Nachnamen haben bzw. denselben Vor- und Nachnamen in der gleichen Familie tragen o.ä.. Sinnvoll ist es deshalb mit einem Eingangssatz zu beginnen wie (Beispiel):

“Ich, Max Friedrich Mustermann, geboren am 1.1.1900 in Musterstadt, bin in erster Ehe seit 1.1.1920 im Güterstand der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft mit Maria Mustermann verheiratet. Aus dieser Ehe sind 2 Kinder hervorgegangen, Josef Mustermann, geb am 1.1.1925 und Klara Mustermann, geb. am 1.1.1928. Weitere Kinder habe ich nicht. Ich besitze ausschliesslich die deutsche Staatsbürgerschaft.”

3. Vorbemerkung/Präambel (optional)

Die Angabe zum Verfasser kann beispielsweise ergänzt werden mit einem Hinweis, welches Ziel man mit dem Testament erreichen bzw. was man vermeiden möchte. Im Zweifel kann diese Angabe helfen, um im Falle einer Regelungslücke die fehlende Regelung im Sinne des Verfassers auszufüllen oder eine missverständliche oder erbrechtlich unwirksame Regelung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen oder richtig auszulegen. Muster für eine Vorbemerkung:

“Mit meinem Testament möchte ich eine Zersplitterung meines Vermögens vermeiden und aufgrund der wirtschaftlichen Unabhängigkeit meines jetzigen Ehemannes insbesondere die Versorgung meines Sohnes sowie meinen Enkeln sicherstellen. Der von mir geschiedene leibliche Vater meines Sohnes F soll von einer Vermögensteilhabe in jedem Fall ausgeschlossen werden.”

4. Widerruf früherer Testamente und Rechtswahl

Die meisten Menschen wissen zwar sehr genau, ob sie bereits ein Testament gemacht haben oder nicht, dennoch kann es Konstellationen geben, in denen unwirksam geglaubte erbrechtliche Verfügungen nachwirken oder man schlicht vergessen hat, dass man vor langer Zeit ein Testament errichtet hat, welches an einem “sicheren” Ort schlummert. Taucht ein solches Testament später z.B. bei der Wohnungsauflösung auf, so kann es sein, dass bestimmte Regelungen aus einem solchen zeitlich früheren Testament ungewollt weiterleben. Um das zu verhindern, sollte man sicherheitshalber einen Widerruf alter Verfügungen von Todes wegen in sein neues Testament aufnehmen. Weiterhin kann es spätestens seit der Europäischen Erbrechtsreform vom 17. August 2015 zu einer Rechtswahlkonkurrenz kommen, wenn der Erblasser Vermögen im Ausland hat. Typischer Fall ist ein in Deutschland geborener Erblasser, der in seinem Ferienhaus in Mallorca verstirbt. Würde Mallorca als sein “gewöhnlicher Aufenthaltsort” gewertet, so könnte für das Testament nicht das deutsche, sondern das spanische Erbrecht zur Anwendung gelangen. Um derartige juristische Schwierigkeiten zu vermeiden, hilft eine eindeutige Rechtswahl im Testament. Eine Musterformulierung lautet:

“Ich habe bisher weder ein Testament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag errichtet. Rein vorsorglich widerrufe ich alle zeitlich vorangegangenen letztwilligen Verfügungen, die ich errichtet habe, so dass für den Fall meines Todes nur noch das Folgende gilt:

und

“Ich wähle hiermit für meine gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen und für die Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit meiner Verfügung von Todes wegen, das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Diese Rechtswahl ist unbedingt erklärt, also insbesondere ohne Rücksicht darauf, wo ich künftig und bei meinem Tod meinen gewöhnlichen Aufenthalt haben werde und welche Staatsangehörigkeit ich bei meinem Tod besitze.”

5. Eindeutige Angaben zu den testamentarischen (gewillkürten) Erben

Die Erbeinsetzung ist bei der sog. gewillkürten Erbfolge der Kern eines Testaments. Damit es keine Missverständnisse darüber gibt, wer Erbe sein soll, sollte der Erbe als solcher bezeichnet und klar und eindeutig benannt werden. Beispiel:

a) Erbeinsetzung:

“Ich setze hiermit meine Ehefrau, Frau Maria Mustermann, geb. 1.1.1920 in Musterstadt, zur Alleinerbin über meinen gesamten Nachlass ein.”

Mit der Erbeinsetzung ohne weitere Bedingung geht im Todeszeitpunkt der gesamte Nachlass an den oder die Erben über, sofern sie nicht innerhalb einer Ausschlagungsfrist (in der Regel 6 Wochen) ihr Erbe ausschlagen. Der Nachlass des Verstorbenen verschmilzt quasi mit dem Eigenvermögen des Erben. Da es aber passieren kann, dass der Erbe aus welchen Gründen auch immer wegfällt, z.B. weil er ausschlägt oder weil er vor-verstorben ist und man vergessen hat das Testament anzupassen, empfiehlt es sich einen Ersatzerben vorzusehen. Tut man das nicht, muss das Testament für diesen Fall nach dem vermuteten Willen des Erblassers ausgelegt werden. Ist der Wille des Verstorbenen im Testament nicht erkennbar, könnten nach einer Auslegungsregel des Gesetzes (z.B. nach §2069 BGB) die Kinder des weggefallenen Erben Erben werden. Um Streit zu vermeiden, ist es aber besser, den Ersatzerben bereits im Testament zu benennen:

“Ich setze hiermit meine Ehefrau, Frau Maria Mustermann, geb. 1.1.1920 in Musterstadt zur Alleinerbin ein. Zum Ersatzerben bestimme ich meinen Bruder, Klaus Mustermann, danach als weitere Ersatzerben meine Verwandten nach der gesetzlichen Erbfolge.”

b) Erbeinsetzung durch Enterbung einzelner Personen:

Es ist auch möglich eine Art “negative Erbeinsetzung” gemäss §1938 BGB zu machen, in dem man im Testament nur festlegt, wer nicht Erbe werden soll. Letzteres würde man für die gesetzlichen und/oder pflichtteilsberechtigten Erben machen, also z.B. die Ehefrau, Kinder und wenn keine Kinder vorhanden sind, die Eltern. Da in einem solchen Testament kein Erbe positiv benannt ist, gilt dann die gesetzliche Erbfolge unter den restlichen Verwandten unter Ausschluss der enterbten Personen.

“Ich schliesse hiermit meinen Sohn Max Mustermann, geboren am 1.1.1925 von der Erbfolge aus.”

Die “Enterbung” führt allerdings nicht dazu, dass den enterbten Personen nichts zusteht. Sie haben immer Anspruch auf ihren unentziehbaren Pflichtteil in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Letzterer muss jedoch aktiv bei den Erben eingefordert werden. Der Anspruch verjährt nach 3 Jahren. Bei einer Erbeinsetzung, die wertmässig geringer ist als der Pflichtteil, steht der zu gering bedachten Person ein sog. Zusatzpflichtteil in Höhe der Hälfte des fehlenden Teils zu.

c) Enterbung (vollständig)

Eine vollständige Enterbung (also Enterbung, die auch den Pflichtteil umfasst), ist im deutschen Recht nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich. Diese Voraussetzungen sind in §2333 BGB in vier Fällen abschliessend aufgelistet und beschreiben allesamt sehr schwerwiegende Verfehlungen gegenüber dem Erblasser. Die Formulierung im Testament muss die konkrete Anordnung der Pflichtteilsentziehung enthalten und eine Begründung gemäss der im Gesetz definierten Sachverhalte, z.B.:

“Ich entziehe hiermit meinem Sohn Max Mustermann, geboren am 1.1.1925, den Pflichtteil. Mein Sohn Max hat versucht mich umzubringen, indem er mir verschriebene Medikamente neu verpackt und überdosiert hat. Er wurde deshalb vom Landgericht Musterstadt zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Ich werde ihm das nie verzeihen.”

d) Weitere Formen der Erbeinetzung

Weiterhin ist es möglich den Weg des eigenen Nachlassen nicht nur für den ersten Erbfall, sondern über mehr als eine Generation im Voraus zubestimmen. Hierzu bietet das Erbrecht zusätzliche Möglichkeiten, beispielsweise durch Anordnung einer Vor- / Nacherbschaft oder entsprechender Vor-/Nach-Vermächtnislösungen. Hierzu, wie auch bei allen anderen komplexeren Strukturen, sollte eine fachliche Beratung in Anspruch genommen werden.

6. Nachlassverteilung und Zuordnung

a) Erbeinsetzung nach Quote

Anstelle einer Allein-Erbeinsetzung können statt eines Alleinerben natürlich auch mehrere Personen als Erben benannt werden. Eine erbrechtlich eindeutige Erbeinsetzung erfolgt jedoch nicht, wie häufig gedacht, indem einzelne Vermögensgegenstände einer bestimmten Person zugeordnet werden (das kann erbrechtlich als Vermächtnis gewertet werden), sondern durch die Angabe von Erbquoten am gesamten Nachlass inkl. etwaiger Schulden.

“Ich setze hiermit meine Ehefrau, Frau Maria Mustermann, geb. 1.1.1920 in Musterstadt zu 3/4 und meine Nichte, Angelika Huber, geb. 1.1.1950 zu 1/4 zu meinen Erben ein.”

Im Ergebnis entsteht bei mehr als einem Erbe immer eine Erbengemeinschaft (egal, ob Testament oder gesetzliche Erbfolge), bei der jeder Miterbe an jedem Vermögensgegenstand gemäss seiner Quote beteiligt ist. Da in der Erbengemeinschaft ein strenges Gesamthandsprinzip gilt, kann über einzelne Gegenstände nur verfügt werden, wenn sich alle Erben einig sind. Dieses Einstimmigkeitsprinzip ist im Falle gegenläufiger Interessen mitunter sehr streitanfällig. Um diesem potentiellen Streit von vornherein zu begegnen, gibt es Möglichkeiten der Konfliktvorsorge. Hier eine Auswahl:

b) Ausschluss der Auseinandersetzung

Der Erblasser kann bestimmen, dass der Nachlass oder ein bestimmtes Vermögensgut (z.B. Unternehmen) für einen bestimmten Zeitraum unter den Miterben nicht aufgeteilt (=nicht auseinandergesetzt) werden darf. Die Erbengemeinschaft bleibt dann für den angeordneten Zeitraum intakt, das Vermögensgut wird nicht zerrissen oder vorschnell unter Wert verkauft.

“Ich schließe die Auseinandersetzung meines gesamten Nachlasses aus, bis mein jüngstes Kind das 28. Lebensjahr vollendet hat.”

c) Teilungsanordnung

Der Erblasser kann bestimmen, dass in Ergänzung zur Erbeinsetzung nach Erbquoten bestimmte Erben bestimmte Vermögensgegenstände erhalten sollen. Damit kann im Vorfeld Streit in der Erbengemeinschaft über eine Verteilung besonders werthaltiger oder emotionaler Vermögensgüter verhindert werden. Beispiel:

“Ich treffe folgende Anordnung für die Teilung meines Nachlasses unter meinen Erben: Meine Ehefrau erhält meine Beteiligung an meinem Unternehmen Muster GmbH und meine Nichte Angelika erhält die Immobilie in Musterstrasse 8 in Musterhausen, jeweils unter Anrechnung ihres Erbteils.”

d) Vorausvermächtnis

Um wertmässige Ungleichheiten aus einer gegenständlichen Zuordnung auszugleichen, kann der Erblasser im Testament bestimmen, dass diese z.B. durch Verkauf eines anderen Vermögenswertes auszugleichen sind, oder dass die wertmässige Ungleichheit beabsichtigt ist und bestehen bleiben soll. Letzteres kann man über die Anordnung eines sogenannten Vorausvermächtnisses erreichen.

“Soweit ein Erbe durch die Teilungsanordnung im Ergebnis mehr erhält, als es dem Wert seines Erbteils gemäss Erbquote entspricht, so ist ihm der Mehrwert nach Umsetzung der Teilung als Vorausvermächtnis zugewandt.”

7. Weitere Begünstigungen und Beschränkungen

a) Vermächtnis

Sollen nur einzelne Vermögensgegenstände an einzelne Personen zugewiesen werden, so muss man diese Personen nicht (und sollte auch nicht) als Erbe einsetzen, sondern kann diesen Personen den Gegenstand als sogenanntes Vermächtnis zuweisen. Im Unterschied zum Erbe bekommt der Vermächtnisbegünstigte damit nicht einen %-Anteil am Gesamtnachlass inklusive aller Vermögensgegenstände und Schulden, sondern nur an dem einen benannten Vermächtnisgegenstand. Vorteil ist, dass sich der Vermächtnisnehmer nicht mit den anderen Erben abstimmen muss, sondern das Vermächtnis unabhängig von etwaigen Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft beanspruchen kann. Anders als beim Erbe geht der zugewandte Vermächtnisgegenstand aber nicht automatisch auf den Vermächtnisbegünstigten über, sondern muss aktiv vom Erbe an den Vermächtnisnehmer übertragen und übergeben werden. Wird das Vermächtnis angenommen, geschieht die Übertragung je nach Gegenstand mithilfe des Notars (z.B. Immobilie, Gesellschaftsanteile) oder kann von den Erben allein bewirkt werden (z.B. Geldvermächtnis per Überweisung). Musterformulierung für die Anordnung eines Vermächtnisses:

“Zu Lasten meiner Erben ordne ich folgende Vermächtnisse an: meine geschiedene Ehefrau Klara Musterfrau, geboren am 1.1.1920 erhält (i) einen Geldbetrag in Höhe von €50.000 und (ii) meinen VW Golf mit der Fahrgestellnummer 122 sowie (iii) ein lebenslanges Nießbrauchrecht an meiner Wohnung in der Musterstrasse 24, Musterhausen. Die Vermächtnisse sind fällig binnen 6 Monaten nach dem Erbfall. Ersatzvermächtnisnehmer bestimme ich nicht. Ist ein vorgenanntes Vermächtnis zum Todestag nicht mehr vorhanden, entfällt es ersatzlos.”

b) Auflage

Neben der Erbeinsetzung und dem Vermächtnis gibt es noch eine weitere Variante im Testament andere Personen zu begünstigen oder den Erben bzw. Vermächtnisnehmern eine Pflicht zum Handeln oder auch zum Unterlassen aufzuerlegen. Hierbei handelt es sich um eine sog. Auflage gemäss §1940 BGB. Da es bei der Auflage nicht notwendigerweise einen Begünstigten gibt, sieht das Gesetz keinen Anspruch zugunsten eines Begünstigten vor (im Gegensatz zum Vermächtnis), sondern benennt stattdessen einen Personenkreis, der die Erfüllung einer Auflage betreiben kann. Zu diesem Kreis gehört (i) der (Mit-)Erbe gegenüber dem mit einer Auflage beschwerten anderen Miterbe oder Vermächtnisnehmer, (ii) der Person, die durch den Wegfall der Auflage einen Vorteil, (iii) die zuständige Behörde, sofern ein öffentliches Interesse besteht, (iv) der Testamentsvollstrecker, oder (v) die Person, die vom Erblasser im Testament für diese Aufgabe benannt wurde. Häufiges Beispiel für eine Auflage ist die Versorgung eines Haustieres oder die Grabpflege oder aber im Rahmen komplexerer Testamentsstrukturen (z.B. Vorgaben für die Nachlassverwaltung, Stimmrechtsausübung bei Gesellschafterbeschlüssen, Duldung von Rechten, zu erfüllende Voraussetzungen, um einen Vermögensgegenstand überhaupt zu erhalten, etc. )

“Ich beschwere meine Erben mit der Auflage meine Katze Rosi bis zu ihrem natürlichen Tod artgerecht zu pflegen, sowie das Gemälde ‘Caféterrasse bei Nacht’ von Vincent van Gogh für 25 Jahre unentgeltlich dem Van Gogh Museum Amsterdam zu überlassen, sofern das Museum an einer öffentlichen Ausstellung interessiert ist und die Kosten für Transport, Unterhalt und Versicherung trägt. “

c) Testamentsvollstreckung

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist insbesondere bei komplexen Nachlässen, in-homogenen Erbengemeinschaften, behinderten oder minderjährigen Kindern, oder aber bei wirtschaftlich unerfahrenen oder gar verschuldeten Erben häufig dringend geboten. Eine gute Testamentsvollstreckung steht und fällt mit der eingesetzten Person. Die Testamentsvollstreckung ändert zwar nichts an der Erbenstellung der Erben selbst, die Erben verlieren jedoch für die Dauer der Testamentsvollstreckung die komplette Verfügungsgewalt über die unter Testamentsvollstreckung stehenden Gegenstände. Unverzichtbar sind somit Loyalität des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Erblasser, Selbstverständnis als wertwahrender Treuhänder und jederzeit respektvolles, ausgleichendes Auftreten gegenüber den Erben.

Das Institut der Testamentsvollstreckung nach deutschem Recht ist in dieser ausgeprägten Form und Machtfülle weltweit einmalig und gibt dem Erblasser ein sehr effektives Instrument sein Vermögen und Werteverständis weit über seinen Tod hinaus weiterzutragen, die Umsetzung seiner testamentarischen Anordnungen, sowie eine geordnete, möglichst konfliktvermeidende Übergabe seines Lebenswerks in die nächste Generation sicherzustellen.

Eine Testamentsvollstreckung kann sehr flexibel ausgestaltet werden - mit sehr weiten oder sehr engen Machtbefugnissen. Häufig wird je nach Situation und Ziel entweder Abwicklungsvollstreckung oder Dauervollstreckung angeordnet. Dies ist u.a. für alle Erben (den gesamten Nachlass) oder nur für den Erbteil eines Miterben (den anteiligen Nachlass) möglich.

Muster Abwicklungstestamentsvollstreckung:

“Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, meine testamentarischen Anordnungen auszuführen und den Nachlass abzuwickeln. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich Frau Mustermann, geb. 1.1.1975 derzeit wohnhaft in Musterstadt. Der Testamentsvollstrecker wird ausdrücklich ermächtigt, vor oder nach Annahme des Amts an seiner Stelle einen Ersatztestamentsvollstrecker zu benennen. Ersatzweise ersuche ich das zuständige Nachlassgericht einen geeigneten Testamentsvollstrecker zu ernennen. Die Vergütung des Testamentsvollstreckers soll sich nach den zum Zeitpunkt des Erbfalles aktuellsten Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins bemessen. Der Testamentsvollstrecker kann Ersatz seiner Auslagen verlangen.”

Muster Dauertestamentsvollstreckung:

“Ich ordne Dauertestamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, meinen gesamten Nachlass bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des jüngsten Miterben zu verwalten und im Anschluss auseinanderzusetzen. Er hat die angeordneten Vermächtnisse sowie Auflagen zu erfüllen. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich Frau Mustermann, geb. 1.1.1975 derzeit wohnhaft in Musterstadt. Der Testamentsvollstrecker wird ausdrücklich ermächtigt, vor oder nach Annahme des Amts an seiner Stelle einen Ersatztestamentsvollstrecker zu benennen. Ersatzweise ersuche ich das zuständige Nachlassgericht einen geeigneten Testamentsvollstrecker zu ernennen. Die Vergütung des Testamentsvollstreckers soll sich nach den zum Zeitpunkt des Erbfalles aktuellesten Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins bemessen. Der Testamentsvollstrecker kann Ersatz seiner Auslagen verlangen. Die Verwaltung umfasst auch Vermögen welches mit Mitteln des Nachlasses erworben wurde sowie die Reinerträge des Nachlasses. Der Testamentsvollstrecker wird angewiesen, meinen Kindern aus den jährlichen Erträgen des Nachlasses eine monatliche Rentenzahlung i.H.v. jeweils 1.000,-- Euro zukommen zu lassen, solange sie sich in Ausbildung befinden und diese ernsthaft verfolgen. Der Testamentsvollstrecker ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und ist in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt.”

8. Ort und Datum

Die Angabe von Ort und Datum ist weiteres Indiz für die Lebenssituation und (ggf. gewöhnlichen Aufenthalts-) Ort des Verfassers bei der Testamentserstellung und natürlich über die Aktualität des Testaments an sich bzw. der Gültigkeit zeitlich älterer Testamente.

9. Eigenhändige Unterschrift

Mit der eigenhändigen Unterschrift wird das Testament abgeschlossen - UNTERschrift ist hier wörtlich zu nehmen, und bedeutet die Unterschrift am Ende des Testaments zu leisten. Ein Passus des Testaments, der unter der Unterschrift steht, wird in der Regel nicht mehr als zum Testament gehörig gewertet! Es ist eine neue Unterschrift mit Ort und Datum nötig. Zusammen mit dem handgeschriebnen Testamentstext, ist der Verfasser - ggf. mithilfe einen graphologischen Gutachtens - eindeutig bestimmbar. Die Unterschrift sollte Vor- und Zuname enthalten.

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Schliesslich sollte jeder, der ein Testament schreibt ein paar Fachbegriffe versehen, die bei falscher Verwendung zu Auslegungsstreitigkeiten führen können.

Lesen Sie dazu: Mieses Testament? So geht’s! - Teil 3: Top 3 falscher Begriffe im eigenhändigen Testament

Autor: Stefan Herborg - ERBEn NEU ERLEBEN
Mensch statt Anwalt für Erbcoaching, Testamentsvollstreckung und Mediation